|
|
|
|
|
|
|
|
|
AGB-Reparatur |
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Reparatur |
|
|
Stand: 31.10.2016 / Download als PDF Datei
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Reparatur (AGB-Reparatur) gelten für alle zwischen der PSF-Technik Inhaber Peter Gerstberger (im folgenden: Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) sowie über den Online-Shop unter der Domain http://www.psf-technik.de abgeschlossenen Reparaturverträge.
1.2 Kunden (Auftraggeber) im Sinne vorliegender AGB-Reparatur sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. |
|
|
|
|
|
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, soweit nicht anderweitig vertragliche Vereinbarungen vorliegen, zugrunde.
2.2 Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für alle Lieferungen und Leistungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben. |
|
|
|
|
|
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Im Service-Online kommt der Dienstleistungsvertrag zustande, indem der Auftraggeber das Auftrags- und Serviceformular herunterlädt, ausdruckt, vollständig ausfüllt und unterschreibt, dieses mit der defekten Ware einsendet, die vereinbarte Servicepausche überweist und vom Auftragnehmer eine Auftragbestätigung per E-Mail erhält.
3.2 Der Dienstleistungsvertrag kommt nicht zustande wenn: - das Serviceformular nicht beiligt. - das Serviceformular unvollständig ausgefüllt ist. - das Serviceformular verändert wurde. - die Angaben im Serviceformular nicht mit der eingesendeten Ware übereinstimmen. - die Servicepauschale beim Auftragnehmer nicht eingegangen ist
3.3 Solange kein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen ist, werden Arbeiten an der eingesendeten Ware nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, wenn der Dienstleistungsvertrag nicht zustande kommt, die eingesendeten Waren, unfrei ohne Angabe von Gründen an den Auftraggeber zurückzusenden. In diesem Fall besteht keine Rücksendepflicht, sondern eine Herausgabepflicht, die der Auftragnehmer jeder- zeit nachkommt. Die eingesendete Ware kann jederzeit nach Rücksprache in unserer Geschäftsstelle abgeholt werden. |
|
|
|
|
|
4. Kostenvoranschlag
4.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber der voraussichtliche Reparaturpreis bekannt gegeben.
4.2 Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Ein- verständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
4.3 Für die Abgabe eines Kostenvoranschlages zu erbringenden Leistungen werden dem Auftraggeber in Form einer Überprüfungspauschale vorab in Rechnung gestellt. Die Arbeiten beginnen mit Eingang der Überprüfungspauschale und einem rechtswirksamen Dienstleistungsvertrages.
4.4 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten zusätzlichen Leistungen werden dem Auftraggeber je nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt, da in diesem Zusammen- hang nachfolgend aufgeführte notwendige Arbeiten durchgeführt werden:
- Reinigung bei ausgelaufenen Akku. - Ersetzen von zerstörten Leiterbahnen. - Fehlersuche (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). - Einholung von Angeboten über Ersatzteile, Verfügbarkeit. - Erstellung des Kostenvoranschlages im Schriftverkehr. - Porto, Telefonkosten
4.5 Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nur bei Auftragserteilung dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt, da die bereits erbrachten Leistungen bei Durchführung der Reparatur verwertet werden.Die Überprüfungspauschale wird angerechnet. |
|
|
|
|
|
5. Nicht durchführbare Reparatur
5.1 Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand für die erbrachten Leistungen des Kostenvor- anschlages dennoch vom Auftraggeber zu tragen.
Dies gilt insbesondere: - wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat - eine Reparatur nicht möglich ist - Ersatzteile bzw. Software nicht mehr verfügbar sind - der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne das . hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
5.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
5.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur- gegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden am Reparaturgegen- stand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur- gegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftrag- geber beruft.
5.4 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. |
|
|
|
|
|
6. Reparaturfrist - Liefertermin
6.1 Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie der Liefertermin benötigter Reparatursätze bzw. Ersatzteile genau feststeht.
6.3 Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Gleiches gilt bei Verzögerung der Reparatur bzw. des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht keine Schadenersatzpflicht, er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zeitnah zu unterrichten.
6.4 Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt. |
|
|
|
|
|
7. Versand, Transport, Mitteilung von Transportschäden
7.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Versand. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
- Hochwertigen Verpackungsmaterialien,Kartonagen,Polstertaschen - Füllmaterialien, Füllstoffe,Umverpackungen - Abholkosten oder Fahrtkosten zum Paketdienst - Kosten für Etikettierung,Versandtasche - Versicherung der Ware, falls nicht im Paketpreis enthalten - Portokosten des Paketdienstleisters
7.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Fall von Transportschäden nach besten Kräften unterstützen, soweit Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. Transportversicherung geltend gemacht werden.
7.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware zu prüfen. Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass die Lieferung trotzdem angenommen wird, bei Annahme der Lieferung die Schäden auf den jeweiligen Versanddokumenten zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen.
7.4 Im Falle von Reklamationen, Lieferungs- oder Transportschäden sind die vollständige Aussenverpackung, Innenverpackung, Folierung zwecks Beweissicherung aufzubewahren und ggf. vorzuzeigen.
7.5 Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung gegenüber PSF-Technik oder binnen sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden können. |
|
|
|
|
|
8. Abnahme der gelieferten Reparaturgegenstände
8.1 Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, unverzüglich nach der Zustellung zu erfolgen.
8.2 Bei Abholung und vor Ort Service wird der Reparaturgegenstand nach erfolgreicher Instandsetzung durch den Auftraggeber sofort abgenommen. Der Auftraggeber überprüft die Reparatur und bestätigt in einem Übergabeprotokoll schriftlich das die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Damit gilt der Auftrag als ausgeführt und abgenommen.
8.3 Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.
8.4 Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
8.5 Verzögert sich die Abnahme ohne verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zustellung des Reparaturgegenstandes als erfolgt.
8.6 Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. |
|
|
|
|
|
9. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen und Preise
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeit- aufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
9.2 Bei der Berechnung der Reparatur sind der Reparaturpreis, verwendete Ersatzteile, Materialien, Sonderleistungen und soweit nicht anderes vereinbart wird, die Kosten für den Transport, Versand getrennt auszuweisen. Wird der Auftrag auf Grund eines verbind- lichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kosten- voranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.
9.3 Die Abschlussrechnung erfolgt per Online Rechnung oder postalisch und ist vor dem Versand des Reparaturgegenstandes als Vorkasse zu leisten. Die Originalrechnung liegt der Rücksendung bei.
9.4 Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Als Zahlungsmethode für den Online-Service akzeptieren wir ausschließlich Bank- überweisung. Die Zahlung mit Pay-Pal ist im Service nicht akzeptiert.
Als Zahlungsmethode für den vor Ort Service und Selbstabholung wird ausschließlich Barzahlung akzeptiert.
9.5 Im Fall einer Zahlung durch Überweisung verpflichtet sich der Kunde dazu, den Rechnungs- betrag spätestens sieben Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung per E-Mail ohne Abzug zu zahlen. Die Kontodaten werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.
9.6 Im Fall einer Zahlung einer Servicepauschale durch Überweisung verpflichtet sich der Kunde dazu, den Rechnungsbetrag spätestens drei Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung per E-Mail ohne Abzug zu zahlen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach Zahlungseingang. Die Kontodaten werden zusammen mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.
9.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftrag- nehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.
9.8 Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. |
|
|
|
|
|
10. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
10.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
10.3 Der Auftraggeber ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, PSF-Technik einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. im Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Eigentümers erforderlich sind. Dritte sind auf das fremde Eigentum hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde während des Eigentumsvorbehalts unverzüglich anzuzeigen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Fall der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 6.1. und/oder 6.2. dieser AGB ist PSF-Technik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
|
|
|
|
|
|
11. Gewährleistungsbedingungen, Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die ausgeführten Arbeiten, sowie für die eingesetzten Ersatzteile in folgender Weise Gewähr:
11.1 Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
11.3 Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu beschreiben.
11.4 Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11.5 Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes, fehlerhafte . Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte - normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - ungeeignete Reinigungsmittel, z.B Kontaktspray, Kontaktöl - chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein verschulden . des Auftraggebers zurückzuführen sind - Nachbesserung oder Änderung des Reparaturgegenstandes durch den . Auftraggeber oder Dritte
11.6 Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.
11.7 Bei fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
11.8 Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
11.9 Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle (Berufsmusiker), bei denen der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der von PSF-Technik autorisierten Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängel- beseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der, dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden, jedoch die Kosten der ursprünglichen Reparatur nicht überschreiten. |
|
|
|
|
|
12. Haftung und Haftungsausschluss
12.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch verschulden des Auftragnehmers oder durch sein Personal beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
12.2 Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
- bei Vorsatz - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat - soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten . Gegenständen gehaftet wird
12.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Weitere Ansprüche sind damit ausgeschlossen. |
|
|
|
|
|
13. Verjährung
13.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 12. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. |
|
|
|
|
|
14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.2 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Reparaturgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Gerichtsstand ist das, für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftrag- nehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben. |
|
|
|
|
|
15. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
|
|
|
Anschrift & Daten |
|
|
PSF-Technik / Inhaber: Peter Gerstberger Kattenbachstrasse 89 35435 Wettenberg in Hessen Telefon: 0641 - 209 19 813 E-Mail: info (AT) psf-technik.de Steuernummer: 020/821/03486 Ust. ID.: DE813282012 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Navigationsbereich > navigation area |
|
|
< nach oben > < zurück~Startseite > < Geltungsbereich > < Allgemeine Bestimmungen > < Zustandekommen des Vertrages > < Kostenvoranschlag > < Nicht durchf. Reparatur > < Reparaturfrist - Liefertermin > < Abnahme > < Versand, Transport- und Schäden > < Eigentumsvorbehalt, erw. Pfandrecht > < Gewährleistungsbeding. Mängelansprüche > < Haftung, Haftungsausschluss > < Verjährung > < Erfüllungsort, Gerichtsstand >
Home | PSF von A-Z | Kundencenter | Servicecenter | Wersi Teile | Online-Shop |
|
|
|
|